Die Teilkaskoversicherung
in der Taxi-VersicherungSie
suchen preiswerte
oder billige Taxiversicherungen für Ihr Taxi?
Dann
sollten Sie bei zusätzlichem Versicherungsschutz besonders auf die
Leistungen schauen. Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung wird häufig
Versicherungsschutz für Teilkaskoschäden benötigt. Die Taxen sind oft
finanziert, da z.B. nicht genug Eigenkapital vorhanden ist oder Kapital
nicht gebunden werden soll. Oft ist es betriebswirtschaftlich günstig,
das Taxi einfach zu leasen. Um bei einem Teilkaskoschaden
nicht im Regen zu stehen, sollten mindestens nachfolgen Schäden
abgesichert werden. Versichert
ist Ihr Taxi gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge
eines Ereignisses nach Teilkasko oder Vollkasko. Vom
Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen als mitversichert
aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes
Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind
(mitversicherte Teile). Versicherungsschutz besteht bei
Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Versichert
sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung,
das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Fahrzeuge, die eine Grill- oder Bratvorrichtung haben, sind nur dann
gegen Brand und Explosion versichert, wenn dies im Vertrag entsprechend
vereinbart wurde. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Versichert
ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das
Fahrzeug
nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter
Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur
versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug
zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn
der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z.B. Reparatur, Hotelangestellter). Außerdem besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
Näheverhältnis
zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer,
Familien- oder Haushaltsangehörige). Versichert ist die
unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Fahrzeug. Als Sturm gilt eine Wetterbedingte Luftbewegung von
mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch
verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder
gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die
auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
zurückzuführen sind.
Versichert
ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh,
Wildschwein) oder mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen.
Versichert sind Bruchschäden an
der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht zwingend
versichert.
Versichert sind über die Versicherungen Schäden an der
Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht
zwingend versichert.
Versichert
sind Schäden, die unmittelbar durch Marderbiss an der Verkabelung, den
Schläuchen und entsprechenden Schutzeinrichtungen
(Manschetten)
verursacht wurden. Nicht versichert sind Schäden an solchen Kabeln und
Schläuchen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
straßentechnischen Betrieb des Fahrzeugs stehen (z.B. Kabel- /
Schlaucheinrichtungen für Leistung von Arbeit).
Für
den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern werden die Kosten
nur dann übernommen, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub
entwendet wurden. Dies gilt nicht bei Einbruch und Entwendung in das
bzw. aus dem versicherten Fahrzeug. |